Teilpension kommt ab 2026 – Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Mit Beschluss des Nationalrats vom 10. Juli 2025 wurde das neue Teilpensionsmodell als Teil einer kleinen Pensionsreform auf den Weg gebracht. Die neue Regelung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ermöglicht es, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Die bisherige Altersteilzeit wird dabei deutlich eingeschränkt.

Wer hat Anspruch auf Teilpension?

Die Teilpension steht allen offen, die bereits die Voraussetzungen für eine vorzeitige oder reguläre Alterspension erfüllen. Dazu zählen insbesondere folgende Pensionsarten:

  • Schwerarbeiterpension ab 60 Jahren
  • Langzeitversichertenpension ab 62 Jahren
  • Korridorpension ab 62 Jahren (Anhebung auf 63 Jahre ab 2026)
  • Reguläre Alterspension ab 65 Jahren (für Frauen derzeit noch bei 61 Jahren, Anhebung bis 2033)

Die Teilpension richtet sich vor allem an Personen, die bereits einen vorzeitigen Pensionsanspruch haben, aber weiterhin – in reduziertem Ausmaß – im Erwerbsleben bleiben möchten.

So funktioniert die Teilpension

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit einvernehmlich mit dem Arbeitgeber um mindestens 25 %, maximal 75 % reduzieren. Parallel dazu erhalten sie einen anteiligen Betrag ihrer Pension ausbezahlt.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Der Antrag muss bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt werden.

Höhe der Teilpension – abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion:

Reduktion der Arbeitszeit Anteil der Teilpension

  • 25 – 40 % 25 %
  • 41 – 60 % 50 %
  • 61 – 75 % 75 %

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen, gelten Abschläge wie bei anderen Frühpensionsvarianten. Für den reduzierten Arbeitsanteil erfolgt kein weiterer Pensionsaufbau; für den weiterhin beschäftigten Teil wird weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt.

Was gilt beim Zuverdienst?

  • Wird mehr gearbeitet als vereinbart (mehr als 10 % Überschreitung), entfällt der Anspruch auf Teilpension.
  • Eine selbständige Nebentätigkeit ist nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt – 551,10 Euro pro Monat (Wert 2025).

Altersteilzeit wird eingeschränkt

Die bisherige Altersteilzeit bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber in der Laufzeit beschränkt:

  • Die Bezugsdauer wird von fünf auf drei Jahre reduziert – beginnend zwischen 2026 und 2029.
  • Die Arbeitszeit kann weiterhin um 40 % bis 60 % verringert werden.
  • Das Altersteilzeitgeld beträgt weiterhin 50 % der Differenz zum bisherigen Entgelt.

Die verkürzte Bezugsdauer gilt ab drei Jahre vor einer möglichen Pension – sei es Korridorpension oder reguläre Alterspension.

Fazit

Die neue Teilpension bietet mehr Flexibilität für Menschen, die schrittweise aus dem Berufsleben ausscheiden möchten. Gleichzeitig wird das Modell der Altersteilzeit schrittweise eingeschränkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher frühzeitig über die jeweiligen Optionen informieren.

Weitere Informationen

Teilpension ab 1. Jänner 2026 möglich – Sozialministerium

Infoseite Teilpension – Sozialministerium

Stand: August 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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