
Sommerjobs und Ferialpraktika 2025: Was Unternehmen und Jugendliche wissen müssen
Geld verdienen, erste Berufserfahrung sammeln und Einblicke ins Arbeitsleben gewinnen – Sommerjobs sind für viele Schüler und Studierende eine attraktive Möglichkeit, die Ferien sinnvoll zu nutzen. Welche Arten von Sommerbeschäftigungen es gibt und welche rechtlichen Regelungen gelten, erfahren Sie hier im Überblick.
Wer darf im Sommer arbeiten?
Grundsätzlich dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr arbeiten, sofern sie ihre Schulpflicht bereits abgeschlossen haben.
Der klassische Ferialjob
Ein Ferialjob liegt vor, wenn Schüler oder Studierende in den Sommermonaten gegen Bezahlung in einem Unternehmen arbeiten. Dabei handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, das vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemeldet werden muss. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, einschließlich Kollektivvertrag und Entgeltanspruch.
Wer mehr als 551,10 Euro im Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze 2025), ist voll bei der ÖGK versichert. Bei einem Verdienst darunter besteht lediglich Unfallversicherungsschutz.
Echte Ferialpraktika und Volontariate
Ein echtes Ferialpraktikum erfolgt im Rahmen eines Schul- oder Studienplans und dient der Ausbildung. Volontariate sind freiwillige Tätigkeiten im Unternehmen ohne Arbeitsverpflichtung. Bei beiden Varianten steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt oder Mindestlohn.
Echte Ferialpraktikanten sind über die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert.
Volontäre müssen vom Unternehmen bei der AUVA unfallversichert werden.
Wird ein Taschengeld gezahlt, ist eine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich – je nach Betrag entweder als geringfügig oder vollversichert Beschäftigte.
Achtung in der Hotellerie und Gastronomie: Pflichtpraktikanten gelten hier als echte Dienstnehmer und müssen nach dem Kollektivvertrag (Lehrlingsentschädigung) bezahlt werden.
Schnuppertage: Berufsorientierung für Schüler
Schnuppertage dienen der beruflichen Orientierung und können während oder außerhalb der Unterrichtszeit absolviert werden. Schüler sind durch die Schülerunfallversicherung geschützt. Sobald die Schulpflicht endet und kein aktives Schulverhältnis mehr besteht, ist eine Anmeldung bei der AUVA als Volontär erforderlich.
Ein Schüler darf pro Betrieb maximal fünf Tage und insgesamt maximal 15 Tage pro Kalenderjahr schnuppern. Eine Anmeldung bei der ÖGK ist nicht notwendig.
Achtung beim Zuverdienst: Familienbeihilfe und Studienbeihilfe
Für Studierende wird das Einkommen bis zu jenem Kalenderjahr nicht berücksichtigt, in dem sie 19 Jahre alt werden. Ab dann entfällt die Familienbeihilfe stufenweise, wenn das Einkommen 17.212 Euro im Jahr (2025) übersteigt. Auch die Voraussetzungen für den Bezug der Studienbeihilfe sollten geprüft werden.
Tipp: Arbeitnehmerveranlagung kann sich lohnen
Wer nur in den Ferien arbeitet, bekommt oft die gesamte einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück. Für Niedrigverdiener lohnt sich ein Steuerausgleich besonders: Sie erhalten bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal 1.398 Euro pro Jahr – rückerstattet (Wert 2025).
In vielen Fällen erfolgt die Rückzahlung automatisch im Folgejahr durch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung.
Weitere Informationen:
WKO: Beschäftigung von Jugendlichen
Stand: Juni 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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